Ebenfalls nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfende Rechtsfragen sind, ob allfällige Ansprüche wegen Eintritts der Verjährung dahingefallen seien. Die mit der Beschwerdebegründung erhobene Verjährungseinrede (KG act. 1 S. 17 oben) ist jedenfalls nicht zu beachten, da im Kassationsverfahren nur zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid aufgrund der Aktenlage beim Sachrichter unter einem Nichtigkeitsgrund leide und diese Verjährungseinrede im handelsgerichtlichen Verfahren - aus welchen Gründen auch immer - nicht vorgelegen hat.