Leiten die Beschwerdeführer aus dem Eingehen von Garantieverpflichtungen Rechte ab, so wäre es ihre Sache gewesen, im Rahmen des Hauptverfahrens darzulegen, worin diese Garantieverpflichtungen bestanden hätten. Es war nicht Sache des Handelsgerichts, diese nicht bloss unvollständige oder ungenaue, sondern schlicht fehlende Sachdarstellung durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO nachzufordern. Ob die Übernahme von Garantieverpflichtungen durch die Beschwerdeführerin 1 unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs der Konkursmasse - 22 -