Handelsgerichts, die Beschwerdeführer legten nicht einmal ansatzweise dar, worin der Inhalt dieser angeblichen Garantieverpflichtung bestanden habe (KG act. 2 S. 23), wird durch die Beweisofferte "Edition der Originale der Auftragsbestätigung und der Rechnung (KB 35 und 36), zu edieren durch Herrn Kölliker" nicht widerlegt und ist nicht übertrieben spitzfindig. Leiten die Beschwerdeführer aus dem Eingehen von Garantieverpflichtungen Rechte ab, so wäre es ihre Sache gewesen, im Rahmen des Hauptverfahrens darzulegen, worin diese Garantieverpflichtungen bestanden hätten.