Selbst wenn die Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage gewesen waren, ein Exemplar der Auftragsbestätigung vom 13. Mai 1996 bezüglich der fraglichen Maschine, welches auch die behauptete Rückseite mit der Umschreibung der Garantieverpflichtungen und Serviceleistungen enthalten hätte, einzureichen - das von der Beschwerdegegnerin als Klagebeilage eingereichte Exemplar (HG act. 4/35) ist eine nur die Vorderseite wiedergebende Kopie - so wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer mindestens in den Grundzügen hätten umschreiben können, zu welchen Garantieverpflichtungen und Serviceleistungen sich die Beschwerdeführerin 1 angeblich verpflichtet habe. Die Feststellung des