stellt hätten, nicht von der A, sondern von der Beschwerdeführerin 1 bezahlt worden seien (HG act. 52 S. 18 Ziff. 22.2). Auf dieses Vorbringen verweist das Handelsgericht an der gerügten Stelle (KG act. 2 S. 22 unten) und hält dafür, es sei vorliegend irrelevant, wer für die Entlöhnung der Mitarbeiter aufgekommen sei. Die Annahme des Handelsgerichts, die Demontage, der Transport und die Installation der Maschine seien durch Mitarbeiter der A erfolgt, lässt sich jedenfalls auf das zitierte Vorbringen der Beschwerdeführer stützen. Diese geben in der Beschwerdeschrift nicht an, wo sie behauptet hätten, die genannten Arbeiten seien durch ehemalige Mitarbeiter der A erfolgt.