In der Duplik halten die Beschwerdeführer denn fest, wenn in der Klageantwort von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin 1 die Rede sei, so seien Angestellte der A gemeint. Die Beschwerdeführerin 1 sei Alleinaktionäre der A und damit zumindest aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise Arbeitgeberin der Angestellten der A gewesen. Tatsache sei, dass die Angestellten, welche die an Kölliker verkaufte Maschine demontiert und bei Kölliker wieder aufge- - 21 -