b) Zwar brachten die Beschwerdeführer vor, es seien in jeder Zeit A sämtliche Mitarbeiter davongelaufen, und die A habe über kein qualifiziertes Personal mehr verfügt, um Mängel zu beheben (Klageantwort HG act. 15 S. 10). Der Umstand, dass die Mitarbeiter der A "davongelaufen" seien bzw. gekündigt hätten, schliesst nicht zwingend aus, dass die A noch über Mitarbeiter verfügt habe, seien es solche im gekündigten Arbeitsverhältnis oder allenfalls neu oder temporär eingestellte Mitarbeiter. In der Duplik halten die Beschwerdeführer denn fest, wenn in der Klageantwort von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin 1 die Rede sei, so seien Angestellte der A gemeint.