Mit der Beschwerdebegründung erheben die Beschwerdeführer die Einrede der Verjährung (KG act. 1 S. 16 f. Ziff. C/5). Weiter halten die Beschwerdeführer dafür, da der A gegenüber der Beschwerdeführerin 1 kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe und das mit Herrn Kölliker abgewickelte Geschäft unter keinem Titel zu beanstanden sei, habe für die Beschwerdeführer kein Anlass bestanden, dem Konkursamt in diesem Zusammenhang eine Meldung zu erstatten. Der Straftatbestand von Art. 323 Ziff. 4 StGB sei nicht erfüllt. Zuletzt rügen die Beschwerdeführer die Annahme des Handelsgerichts (KG act.