Auch der Anspruch aus Delikt, so die Beschwerdeführer weiter, sei längst verjährt. Die Beschwerdeführer hätten in diesem Punkt bislang keinen Anlass zur Erhebung der Verjährungseinrede gehabt, da eine Haftung gestützt auf Art. 41 OR bis zum Urteil nicht zur Debatte gestanden sei. Mit der Beschwerdebegründung erheben die Beschwerdeführer die Einrede der Verjährung (KG act. 1 S. 16 f. Ziff. C/5).