Diese Behauptung sei aktenwidrig und als überspitzter Formalismus zu qualifizieren, denn die Beschwerdeführer hätten die Zahlung von CHF 120'000.-- substanziiert begründet und die entsprechenden Beweise offeriert. Für den Fall, dass die genannten Vorbringen der Beschwerdeführer als zu unbestimmt oder zu wenig substantiiert eingestuft würden, rügen die - 20 -