Die Beschwerdeführer hätten sich nicht mehr im Detail an die Garantieleistungen erinnern können. Immerhin sei das Geschäft im Zeitpunkt der Klageeinreichung 5 Jahre zurückgelegen. Deshalb hätten sie die Edition des Originals der Auftragsbestätigung beantragt. Das Handelsgericht habe es mit der falschen Feststellung bewenden lassen, dass die Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dargelegt hätten, worin der Inhalt dieser Garantieverpflichtung bestanden habe. Diese Behauptung sei aktenwidrig und als überspitzter Formalismus zu qualifizieren, denn die Beschwerdeführer hätten die Zahlung von CHF 120'000.-- substanziiert begründet und die entsprechenden Beweise offeriert.