Im Weiteren hätten die Beschwerdeführer ausgeführt (Klageantwort HG act. 15 S. 9 zu 4.7; Duplik HG act. 52 S. 19 Ziff. 2.4), dass sie sich gegenüber Hans Kölliker zu Garantieleistungen verpflichtet hätten. Wiederaufbereitung, Installation, Transport und Garantierückstellung seien in Absprache mit Herrn K auf CHF 120'000.-- veranschlagt worden. Die Beschwerdeführer hätten ferner darauf hingewiesen, dass diese Garantieverpflichtungen auf der Rückseite der Auftragsbestätigung vom 13. Mai 1996 (HG act. 4/35) abgedruckt seien. Die Beschwerdeführer hätten sich nicht mehr im Detail an die Garantieleistungen erinnern können.