15 S. 9 zu 4.7). Die Beschwerdeführer fahren fort, die Feststellung des Handelsgerichts, dass die Beschwerdeführerin 1 im Ausmass des Wertes der erbrachten Leistungen zulasten der A ungerechtfertigt bereichert sei, sei daher offensichtlich falsch und aktenwidrig. Die A habe in diesem Zusammenhang keine Leistungen erbracht. Selbst wenn man eine ungerechtfertigte Bereicherung annehmen wollte, wäre dieser Anspruch längst verjährt (KG act. 1 S. 14 f. Ziff. c/1 - 3).