Es seien demnach ehemalige Angestellte der A gewesen, welche die Maschine demontiert, nach Bern transportiert und dort wieder installiert hätten. Folglich habe es für die Beschwerdeführerin 1 keinen Grund gegeben, der A für diese Arbeiten eine Entschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeführer hätten entsprechende Beweisofferten gestellt (Duplik HG act. 52 S. 18 Ziff. 22.2). Die Beschwerdeführer hätten ferner ausgeführt, dass die Maschine im Zeitpunkt des Verkaufs während längerer Zeit stillgestanden und nicht mehr funktionstüchtig gewesen sei. Die Maschine sei mit Mängeln behaftet gewesen und habe wieder instandgestellt werden müssen (Klageantwort HG act. 15 S. 9 zu 4.7).