4. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, auch bezüglich der Transaktion im Zusammenhang mit der digitalen Farbdruckmaschine X DCP-1 habe das Handelsgericht ihnen das rechtliche Gehör verweigert. Die von den Beschwerdeführern offerierten Beweise, um ihre Sachdarstellung zu belegen, seien nicht abgenommen worden. Das Handelsgericht halte aktenwidrig fest (KG act. 2 S. 22), dass die Wiederaufbereitung, der Transport und die Installation der Maschine von Mitarbeitern der A erbracht worden seien, ohne dass die A von der Beschwerdeführerin 1 dafür ein Entgelt erhalten habe. Die Beschwerdeführer hätten jedoch unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 1 für die Wiederherstel-