Welche rechtliche Bedeutung die Befriedigung eines Gläubigers des Gemeinschuldners durch eine Drittpartei hätte, welche Forderungen von wem gegenüber wemeine solche Zahlung auslöste und wie weit ein bestimmtes Verhalten unter dem Gesichtspunkt von Art. 323 Ziff. 1 StGB und Art. 163 Ziff. 1 StGB relevant sei, sind Fragen der Anwendung von Bundesrecht und, da entsprechende Rügen - 18 - mit Berufung beim Bundesgericht angebracht werden können, nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfen. Ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob die tatsächlichen Annahmen des Handelsgerichts aktenwidrig seien.