Mit Sicherheit stehe Letzterer aus dieser Transaktion egal unter welchem Rechtstitel keine Forderung zu. Die vom Handelsgericht angeführten Straftatbestände der Art. 323 Ziff. 1 StGB und Art. 163 Ziff. 1 StGB seien offensichtlich nicht erfüllt (KG act. 1 S. 13 f. Ziff. B/5). Das Verständnis des Satzes "Um ihren Verpflichtungen gemäss SDA nachkommen zu können, hat die Beklagte 1 bei der Credit Suisse einen Kredit aufgenommen" in der Duplik (HG act. 52 S. 12 Ziff. 19) durch das Handelsgericht im Gesamtzusammenhang der Ausführungen der Beschwerdeführer bildete bereits vorne Gegenstand der Erwägung II/3a. Es kann darauf verwiesen werden.