Und selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 mit dem vorerwähnten Kredit eine Schuldverpflichtung der A gegenüber der I Ltd. beglichen hätte, wäre diese Transaktion nicht zu beanstanden. Denn grundsätzlich stehe es jeder (Dritt-) Partei frei, einen Gläubiger eines Gemeinschuldners, aus welchen Gründen auch immer, zu befriedigen, solange er dies mit eigenen Mitteln tue. Doch habe hier, wie erwähnt, die Beschwerdeführerin 1 ihre eigenen Verpflichtungen gemäss SDA mit eigenem Geld beglichen. Dieser Vorgang habe mit der A direkt nichts zu tun. Mit Sicherheit stehe Letzterer aus dieser Transaktion egal unter welchem Rechtstitel keine Forderung zu.