e) Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Darstellung des Handelsgerichts bezüglich Zahlung an die I Ltd. (KG act. 2 S. 20 4. Absatz) sei aktenwidrig. Die Beschwerdeführer hätten nämlich ausgeführt (Duplik, HG act. 52 S. 12 Ziff. 19), dass sie bei der Credit Suisse einen Kredit aufgenommen hätten, um ihre Verpflichtungen gemäss SDA (Software Distribution Agreement) zu erfüllen. Die Beschwerdeführer hätten, entgegen der Darstellung des Handelsgerichts, gerade nicht eine Schuldverpflichtung der A gegenüber der I Ltd. beglichen. Und selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 mit dem vorerwähnten Kredit eine Schuldverpflichtung der A gegenüber der I Ltd.