der Daten und der Beträge aufzustellen. Dieser Obliegenheit kamen die Beschwerdeführer kaum nach. Es war nicht Sache des Handelsgerichts, diesen - 17 - Mangel in den Vorbringen der Beschwerdeführer durch richterliche Befragung zu beheben. Die Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht ist somit unbegründet.