Nur wenn rechtzeitig erfolgte Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt bleiben, entsteht die richterliche Fragepflicht. Zurückhaltung gebietet die Überlegung, dass angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime den Parteien nicht die Verantwortung für rechtzeitiges Vorbringen abgenommen bzw. mittels § 55 ZPO eine auf Zeitgewinn abzielende trölerische Prozessführung prämiert werden soll (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 55 ZPO). Es wäre Sache der Beschwerdeführer und ihnen auch zumutbar gewesen, im Schriftenwechsel des Hauptverfahrens vor Handelsgericht klare Behauptungen über die Verwendung der CHF 676'000.-- unter genauer Angabe der Empfänger,