Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage seien, jede einzelne Schuld der A anzuführen, die sie mit dem Geld aus dem Intercompany Transfer beglichen hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gereichen, ist unverständlich. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn das Handelsgericht auf Seite 18 unten des angefochtenen Urteils festhält, die Beschwerdeführer hätten nicht substantiiert behauptet, mit dem besagten Betrag seien vor der Konkurseröffnung Schulden der A getilgt worden.