Sollte die Beschwerdeführerin 1 die besagten CHF 676'000.-- treuhänderisch entgegen genommen und diese zur Begleichung von Schulden der A verwendet haben, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie darüber eine Rechnung geführt hätte, mit Angabe von Datum und Zweck jeder Zahlung und entsprechenden Belegen, was es ihr ermöglicht hätte, entsprechende bestimmte Behauptungen im Hauptverfahren vor Handelsgericht aufzustellen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage seien, jede einzelne Schuld der A anzuführen, die sie mit dem Geld aus dem Intercompany Transfer beglichen hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gereichen, ist unverständlich.