Dokumente (z.B. schriftliche Vereinbarung mit W.B., Überweisungsoder Zahlungsbelege, usw.) wären in einem allfällig notwendigen Beweisverfahren vorzulegen. Sollte die Beschwerdeführerin 1 die besagten CHF 676'000.-- treuhänderisch entgegen genommen und diese zur Begleichung von Schulden der A verwendet haben, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie darüber eine Rechnung geführt hätte, mit Angabe von Datum und Zweck jeder Zahlung und entsprechenden Belegen, was es ihr ermöglicht hätte, entsprechende bestimmte Behauptungen im Hauptverfahren vor Handelsgericht aufzustellen.