übrigen nicht berufen, nicht hervorgeht, ob diese Löhne und Mieten von der A selbst oder von der Beschwerdeführerin 1 für diese bezahlt worden seien. Somit stellten die Beschwerdeführer lediglich bezüglich der Abfindung für W.B. im Betrag von CHF 67'000.-- eine einigermassen bestimmte Behauptung einer Zahlung einer Schuld der A vor deren Konkurs durch die Beschwerdeführerin 1 aus den fraglichen CHF 676'000.-- auf. Einer Dokumentierung bedurfte es im Hauptverfahren nicht. Dokumente (z.B. schriftliche Vereinbarung mit W.B., Überweisungsoder Zahlungsbelege, usw.) wären in einem allfällig notwendigen Beweisverfahren vorzulegen.