Das Gericht habe die Partei, deren Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt blieben, auf den Mangel aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Dieser Obliegenheit sei das Handelsgericht vorliegend nicht nachgekommen, obschon die Beschwerdeführer die entsprechenden Sachbehauptungen, soweit möglich und zumutbar, vorgebracht und insbesondere die entsprechenden Beweisofferten wie Edition der Buchhaltung der A für die Jahre 1995 und 1996 sowie der Buchhaltungsunterlagen beantragt hätten (KG act. 1 S. 11 - 13 Ziff. B/4).