Die Beschwerdeführer hätten entgegen der willkürlichen tatsächlichen Annahme des Handelsgerichts nicht behauptet, die CHF 676'000.-- seien zur treuhänderischen Verwaltung an die Beschwerdeführerin 1 überwiesen worden und dort verblieben. Vielmehr sei zusätzlich ausgeführt worden, dass dieser Betrag für die Begleichung von Schulden der A verwendet worden sei ("statt vieler Hinweise" Klageantwort S. 31 2. Absatz A Ende; Duplik S. 3 f. Ziff. 3, 4 und 5). Aktenwidrig sei ferner die Feststellung des Handelsgerichts, die Beschwerdeführer hätten nicht substantiiert behauptet, dass mit dem besag- - 15 -