Die Beschwerdeführer hätten ausgeführt, Motiv der vorerwähnten Überweisung von CHF 745'000.-- (abzüglich CHF 69'000.-- = CHF 676'000.--) sei die Sicherstellung der liquiden Mittel der A gewesen, um die berechtigten Forderungen der A-Gläubiger begleichen zu können (Klageantwort, act. 15 S. 8 zu 4.4). Die Beschwerdeführer hätten entgegen der willkürlichen tatsächlichen Annahme des Handelsgerichts nicht behauptet, die CHF 676'000.-- seien zur treuhänderischen Verwaltung an die Beschwerdeführerin 1 überwiesen worden und dort verblieben.