Handelsgericht lasse den Einwand, die CHF 676'000.-- seien bei der Beschwerdeführerin 1 nicht mehr vorhanden gewesen, zu Unrecht nicht gelten (KG act. 2 S. 18 4. Absatz), "denn dies widerspräche der von der Beklagten ja selbst behaupteten treuhänderischen Verwaltung der CHF 676'000.--, wobei auch nicht substantiiert behauptet wurde, mit dem besagten Betrag seien vor der Konkurseröffnung Schulden der A getilgt worden". Die Beschwerdeführer hätten ausgeführt, Motiv der vorerwähnten Überweisung von CHF 745'000.-- (abzüglich CHF 69'000.-- =