d/aa) Die Beschwerdeführer machen geltend, die vom Handelsgericht behauptete Sorgfaltspflichtverletzung gemäss Art. 754 Abs. 1 OR liege nicht vor, da die Beschwerdeführer mit dem Intercompany Transfer gerade keine Begünstigung zugunsten der Beschwerdeführerin 1 vorgenommen hätten. Entgegen der aktenwidrigen Annahme des Handelsgerichts (KG act. 2 S. 18 3. Absatz) wären, falls eine Treuhandvereinbarung bestanden hätte und diese gekündigt worden wäre, der A CHF 676'000.-- gerade nicht zugeflossen, denn dieser Betrag sei zur Befriedigung von Kreditoren der A verwendet worden. Die Aktivseite der A wäre demnach entgegen der Annahme des Handelsgerichts nicht um CHF 676'000.-- grösser. Das