vom Handelsgericht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens hätten vertieft geprüft werden sollen, zu durchforschen. Auch die pauschale Aufzählung von zwölf Stellen aus der Klageantwort und der Replik im vorangegangenen Abschnitt B/2 (S. 8 f.) der Beschwerdeschrift genügt nicht zum Nachweis der in Abschnitt B/3 gerügten Nichtigkeitsgründe. Auf die vorgebrachten Rügen ist daher hier nicht weiter einzugehen.