Der Umstand, dass das Handelsgericht den zu beurteilenden Sachverhalt anders würdigt, als dies den Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren Rechtsschriften entspricht, bedeutet nicht ohne weiteres, dass die entsprechenden Würdigungen willkürlich seien. Im übrigen finden sich im betreffenden Abschnitt der Beschwerdeschrift keine Aktenzitate, auf welche sich die entsprechenden Rügen stützen. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, die Rechtsschriften der Beschwerdeführer im handelsgerichtlichen Verfahren und die übrigen handelsgerichtlichen Akten nach Vorbringen der Beschwerdeführer und weiteren Anhaltspunkten, die - 14 -