Die weitere Feststellung des Handelsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin 1 Begünstigte der streitigen Transaktion gewesen sei (KG act. 2 S. 15 1. Absatz und S. 17 3. Absatz), sei aufgrund der Sachdarstellung der Beschwerdeführer, wonach mit diesem Geld Rechnungen der A beglichen worden seien, aktenwidrig. Aktenwidrig sei ferner die Behauptung des Handelsgerichts, dass es sich beim Intercompany Transfer um eine Auszahlung zugunsten der Beschwerdeführerin 1 gehandelt habe, die ohne Gegenleistung letzterer wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gewesen sei.