nunmehr die Klägerin - gleich unter welchem Rechtsanspruch - keinen Rückerstattungsanspruch mehr. Mit den entsprechenden Sachvorbringen der Beschwerdeführer setze sich das Handelsgericht nicht auseinander. Es werde nicht begründet, weshalb diese wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigen würden. Damit verstosse das Handelsgericht gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Verfahrensfairness. Die weitere Feststellung des Handelsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin 1 Begünstigte der streitigen Transaktion gewesen sei (KG act.