Kündigung des Treuhandvertrags hätte sich nichts geändert. Auch wenn das Geld an die A zurücktransferiert worden wäre, wäre es zur Befriedigung von Kreditoren der A verwendet worden. Entgegen der willkürlichen tatsächlichen Annahme des Handelsgerichts hätte sich damit an der Bonität nichts geändert. Die Beschwerdeführer hätten ausgeführt und belegt, dass der Betrag von CHF 676'000.-- vor Konkurseröffnung der A zur Begleichung von Rechnungen gegenüber der A verwendet worden sei. Demnach habe die Konkursmasse der A resp. nunmehr die Klägerin - gleich unter welchem Rechtsanspruch - keinen Rückerstattungsanspruch mehr.