c) Die Beschwerdeführer bringen vor, das Handelsgericht verkenne die Sachlage, wenn es ausführe, dass die A für den I Transfer keine Gegenleistung erhalte habe. Die Beschwerdeführer hätten nämlich zu keiner Zeit behauptet, sie hätten den I Transfer als Leistung der A für eine von ihnen getätigte Gegenleistung erbracht. Vielmehr sei der Intercompany Transfer ausgeführt worden, um dieses Geld dem Zugriff des Managements der A zu entziehen. Der Betrag sei jedoch vor dem Konkurs der A zur Begleichung der Schulden der A verwendet worden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Handelsgerichts stiessen ins Leere. Durch die - 13 -