chen Sachverhaltsfeststellung und der Gehörsverweigerung nicht rechtsgenügend dargelegt. Soweit die Aktenwidrigkeitsrügen nicht in den Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen und der Gehörsverweigerung aufgehen, ist auf sie nicht einzutreten, weil entsprechende Rügen mit Berufung beim Bundesgericht angebracht werden können. Ob der vom Handelsgericht festgestellte Sachverhalt unter Art. 678 Abs. 1 und 2 OR zu subsumieren sei, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht, weshalb entsprechende Rügen ebenfalls mit Berufung beim Bundesgericht angebracht werden können.