Für die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift bezüglich treuhänderischer Überweisung des fraglichen Betrag und ausschliesslicher Verwendung desselben im Interesse der A vor der Konkurseröffnung nennen die Beschwerdeführer keine Aktenstellen. Sofern die zwölf im Zusammenhang mit der angeblichen Bezahlung von Schulden der A vor Konkurseröffnung angeführten Stellen in der Klageantwort und der Replik auch in diesem Zusammenhang dem Nachweis von Nichtigkeitsgründen dienen sollen, gilt das bereits Ausgeführte. Die Beschwerdeführer unterlassen es aufzuzeigen, welche konkrete Stelle welche konkrete Behauptung betreffen soll. Damit sind die Rügen der willkürli-