Die Beschwerdeführer zählen zwar sieben Stellen in ihrer Klageantwort und fünf Stellen sowie ein unbestimmtes "etc." in ihrer Duplik vor Handelsgericht auf, wo sie behauptet hätten, die Beschwerdeführerin 1 habe mit diesem Betrag vor der Konkurseröffnung Schulden der A beglichen, ohne jedoch im einzelnen auf diese Stellen einzugehen. Sie zeigen somit in diesem Abschnitt der Beschwerdeschrift nicht auf, inwiefern die einzelnen Stellen substantiierte Behauptungen enthalten. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, die Beschwerdebegründung zu ergänzen und von sich aus abzuklären, welche der zwölf angeführten Stellen substan- - 12 -