Vielmehr hält das Handelsgericht an der gerügten Stelle fest, es sei nicht substantiiert behauptet worden, mit dem besagten Betrag seien vor der Konkurseröffnung Schulden der A getilgt worden (KG act. 2 S. 18 unten.) Die Beschwerdeführer zählen zwar sieben Stellen in ihrer Klageantwort und fünf Stellen sowie ein unbestimmtes "etc." in ihrer Duplik vor Handelsgericht auf, wo sie behauptet hätten, die Beschwerdeführerin 1 habe mit diesem Betrag vor der Konkurseröffnung Schulden der A beglichen, ohne jedoch im einzelnen auf diese Stellen einzugehen.