bb) Es trifft nicht zu, dass das Handelsgericht feststelle, die Beschwerdeführerin 1 habe nicht behauptet, mit dem Geld vor Konkurseröffnung Schulden der A beglichen zu haben. Vielmehr hält das Handelsgericht an der gerügten Stelle fest, es sei nicht substantiiert behauptet worden, mit dem besagten Betrag seien vor der Konkurseröffnung Schulden der A getilgt worden (KG act. 2 S. 18 unten.)