Im übrigen seien auch zwei Rechnungen der S GmbH vom 4. Januar 1996 und vom 2. Mai 1996 beglichen worden. Damit setze sich das Handelsgericht nicht auseinander. Im Gegenteil habe es willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen. Indem das Handelsgericht den Vorbringen und Beweisofferten der Beschwerdeführer keine Beachtung geschenkt habe, habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Leistung im Sinne von "Art. 678 Abs. 1 und 1 OR Abs." - gemeint ist wohl Art. 678 Abs. 1 und 2 OR - liege offensichtlich nicht vor (KG act. 1 S. 8 f. Ziff. B/2).