Vielmehr sei der Betrag zur Beschwerdeführerin 1 transferiert worden, um ihn dem Zugriff des Management der A zu entziehen, zu dem die Beschwerdeführerin (1) das Vertrauen verloren habe. Das Handelsgericht gehe daher willkürlich und aktenwidrig von einem falschen Sachverhalt aus, obschon die Beschwerdeführer an mehreren Stellen ihrer Rechtsschriften dargestellt und belegt hätten, dass sie den Betrag von CHF 676'000.-- vor dem Konkurs der A dazu verwendet hätten, Rechnungen der A zu begleichen. Unter anderem seien Abfindungen an die Herren K und B bezahlt worden. Im übrigen seien auch zwei Rechnungen der S GmbH vom 4. Januar 1996 und vom 2. Mai 1996 beglichen worden.