keine Rolle, ob ein Schuldner seine Schulden selber bewirtschafte oder damit einen Treuhänder oder wie die A die Beschwerdeführerin 1 betraue. Entgegen der "aktenwidrigen" Annahme des Handelsgerichts habe die Beschwerdeführerin 1 den Betrag von CHF 676'000.-- nicht für eigene Zwecke resp. zur Vermehrung ihres eigenen Vermögens erhalten. Vielmehr sei der Betrag zur Beschwerdeführerin 1 transferiert worden, um ihn dem Zugriff des Management der A zu entziehen, zu dem die Beschwerdeführerin (1) das Vertrauen verloren habe.