3, 4, 5, 8, 10 etc.). Aktenwidrig sei die weitere Feststellung des Handelsgerichts (KG act. 2 S. 14 4. Absatz), dass die CHF 676'000.-- ohne jede Gegenleistung an die Beschwerdegegnerin 1 überwiesen worden seien. Die Beschwerdeführer hätten dazu ausführen lassen, dass dieser Betrag treuhänderisch an die Beschwerdeführerin 1 überwiesen und vor der Konkurseröffnung ausschliesslich im Interesse der A verwendet worden sei. In diesem Zusammenhang spiele es - 11 -