b/aa) Die Beschwerdeführer machen geltend, die weitere Feststellung des Handelsgerichts (KG act. 2 S. 18 unten), die Beschwerdeführerin 1 habe nicht behauptet, mit "diesem Geld" (CHF 676'000.--) vor Konkurseröffnung Schulden der A Beglichen zu haben, sei ebenfalls "aktenwidrig". Die Beschwerdeführer und damit auch die Beschwerdeführerin 1 hätten an mehreren Stellen ausgeführt, dass mit diesem Betrag vor der Konkurseröffnung Schulden der A beglichen worden seien (Klageantwort HG act. 15 S. 8 zu 4.4, S. 14 zu 6.3, S. 16 zu 8.1, S. 18 zu 8.5 und 8.6, S. 27 zu 11.3, S. 31 2. Absatz zu 15.2; Duplik HG act. 52 S. 3 ff. Ziff. 3, 4, 5, 8, 10 etc.).