Die Sachdarstellung im angefochtenen Urteil stützt sich auf die Vorbringen der Beschwerdeführer in der Klageantwort und der Duplik, teilweise direkt auf die von den Beschwerdeführern in der Beschwerdeschrift zitierte Ziffer 19 der Duplik (HG act. 52 S. 12). Das Handelsgericht hat die Vorbringen der Beschwerdeführer offensichtlich zur Kenntnis genommen. Damit ist die Rüge der Gehörsverweigerung unbegründet. Wenn das Handelsgericht schliesst, mit den bei der Credit Suisse aufgenommenen Gelder habe die Beschwerdeführerin 1 letztlich eine Schuld der A beglichen, so ist dies eine nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfende Frage der Anwendung von Bundesrecht.