Es bleibt die Rüge der Gehörsverweigerung: Bei blosser Betrachtung des Satzes "um ihren Verpflichtungen gemäss SDA nachkommen zu können, hat die Beklagte 1 bei der (Bank) einen Kredit aufgenommen" (Duplik, HG act. 52 S. 12 Ziff. 19), könnte der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin 1 habe mit dem aufgenommenen Geld bloss eigene Schulden und nicht solche der A beglichen. Das Handelsgericht scheint diesen Satz im Gesamtzusammenhang anders verstanden zu haben.