bb) Soweit die Beschwerdeführer Aktenwidrigkeiten rügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da entsprechende Rügen, wie bereits ausgeführt, mit Berufung beim Bundesgericht angebracht werden können. Ob der vom Handelsgericht festgestellte Sachverhalt unter Art. 204 Abs. 1 SchKG oder Art. 205 Abs. 1 SchKG subsumieren lässt oder nicht, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht und kann vom Bundesgericht im Berufungsverfahren geprüft werden (Art. 43 OG), weshalb auch diesbezüglich auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist (§ 285 ZPO).