Beschwerdeführer habe stolpern können. Sie könnten dies nur damit erklären, dass das Handelsgericht und insbesondere dessen Referent sich auf die Beschwerdeführer eingeschossen und die Darstellung der Beschwerdegegnerin kritiklos übernommen habe, den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör vollständig verweigert und deren Sachvorbringen schlicht übergangen habe (KG act. 1 S. 7 f. Ziff. B/1).